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   VG Berlin, 15.08.2005 - 20 A 135.05   

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https://dejure.org/2005,13565
VG Berlin, 15.08.2005 - 20 A 135.05 (https://dejure.org/2005,13565)
VG Berlin, Entscheidung vom 15.08.2005 - 20 A 135.05 (https://dejure.org/2005,13565)
VG Berlin, Entscheidung vom 15. August 2005 - 20 A 135.05 (https://dejure.org/2005,13565)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rückforderung einer vertraglich gewährten Beihilfe ; Voraussetzungen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nomos.de PDF, S. 55 (Kurzinformation)

    Rückforderung einer gemeinschaftsrechtswidrigen Beihilfe nur im Klageweg möglich

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Warnow Werft darf gemeinschaftsrechtswidrige Beihilfe vorerst behalten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Warnow Werft darf gemeinschaftsrechtswidrige Beihilfe vorerst behalten - VG Berlin: öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch muss klageweise geltend gemacht werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2005, 659
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 27.06.2000 - C-404/97

    Kommission / Portugal

    Auszug aus VG Berlin, 15.08.2005 - 20 A 135.05
    Etwas anderes entnimmt die Kammer anders als die Antragsgegnerin auch nicht dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97 (Kommission der Europäischen Gemeinschaften ./. Portugiesische Republik - EPAC, Slg. 2000, I-4922 ff.).

    Der Gerichtshof verweist darin auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit sei, und führt in diesem Zusammenhang aus, dass diese Folge nicht davon abhängen könne, in welcher Form die Beihilfe gewährt worden sei (EuGH, Urteil vom 27. Juni 2000, a.a.O., I-4934, Randnr. 38, I-4936, Randnr. 46).

    Eine besondere Form der Rückforderung statuiert der Gerichtshof aber nicht, sondern weist lediglich darauf hin, dass die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe zwar mangels Gemeinschaftsvorschriften über das Verfahren für die Rückforderung grundsätzlich nach den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften erfolgen müsse, diese Vorschriften aber so anzuwenden seien, dass die nach dem Gemeinschaftsrecht verlangte Rückforderung nicht praktisch unmöglich gemacht werde und dass das Interesse der Gemeinschaft in vollem Umfang berücksichtigt werde (EuGH, Urteil vom 27. Juni 2000, a.a.O., I-4938, Randnr. 55).

  • EuG, 06.12.1996 - T-155/96

    Stadt Mainz gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Vorläufiger

    Auszug aus VG Berlin, 15.08.2005 - 20 A 135.05
    Die Kammer teilt die Auffassung der Antragstellerin, dass dem Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz (EuG) vom 6. Dezember 1996 in der Rechtssache T-155/96 R (Stadt Mainz/Kommission der Europäischen Gemeinschaften - Fort Malakoff, Slg. 1996, II-1657 ff.) ein Gebot der Rückforderung einer vertraglich gewährten Beihilfe durch Verwaltungsakt nicht zu entnehmen ist.

    Das Gericht erster Instanz geht in dieser Entscheidung vielmehr davon aus, dass gegebenenfalls das nationale Gericht zuständig sei, darüber zu befinden, ob die Entscheidung der Kommission über die Rückforderung der Beihilfe zu einer völligen oder teilweisen Nichtigkeit des der Beihilfe zugrunde liegenden Vertrages führen könne, äußert aber keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen ein Verfahren vor einem nationalen Gericht, in dem ein solcher Einwand durch den vertraglichen Leistungsempfänger erhoben wird (vgl. EuG, Beschluss vom 6. Dezember 1996, a.a.O., II-1665 ff.).

  • BVerwG, 13.02.1976 - IV C 44.74

    Einlegung eines Widerspruchs durch nur einen Ehegatten gegen einen an die

    Auszug aus VG Berlin, 15.08.2005 - 20 A 135.05
    Eine gewohnheitsrechtliche Rechtsgrundlage (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Februar 1976 - BVerwG IV C 44.74 -, BVerwGE 50, 171, 174) ist nicht ersichtlich.
  • OVG Berlin, 22.01.1991 - 8 S 6.91

    Zulässigkeitsvoraussetzungen der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges gem. § 40

    Auszug aus VG Berlin, 15.08.2005 - 20 A 135.05
    Für das vorliegende Verfahren kann schließlich offen bleiben, ob die Voraussetzungen des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs, insbesondere eine öffentlich-rechtliche Leistungserlangung, überhaupt gegeben sind oder ob die der Antragstellerin beziehungsweise einem Rechtsvorgänger gewährte Leistung - unabhängig von ihrer rechtlichen Einordnung als Beihilfe und unabhängig von der Frage ihrer Rechtmäßigkeit - ausschließlich als privatrechtliches Handeln der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, der Treuhandanstalt, einzuordnen ist, wofür der Inhalt des notariellen Privatisierungsvertrages vom 7. Oktober 1992 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 30. April 1993 sprechen könnte (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 22. Januar 1991 - OVG 8 S 6.91 -, DÖV 1991. S. 385 f.).
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